Satzung der Hilde-und-Hermann-Walter-Stiftung Plüderhausen

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

1. Die Stiftung führt den Namen „Hilde-und-Hermann-Walter-Stiftung Plüderhausen“

2. Die Hilde-und-Hermann-Walter-Stiftung Plüderhausen ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in 73655 Plüderhausen.

§ 2 Stiftungszweck

1. Der Zweck der selbstlos tätigen Stiftung soll sein, ihre Mittel zur Förderung der Kranken- und Altenpflege, der Erziehung und Bildung, der Jugendhilfe, für kulturelle Veranstaltungen und soziale Notfälle, ideell und finanziell in der Gemeinde Plüderhausen zu verwenden, und zwar sowohl für direkte Hilfe an Einzelpersonen im Sinne des § 53 Abgabenordnung wie auch für Zuwendungen an steuerbegünstigte Hilfsorganisationen in der Gemeinde Plüderhausen, die gleichartige Dienste leisten. Es soll sich immer um gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung handeln.

2. Darüber hinaus können auch andere gemeinnützige und mildtätige Zwecke in der Gemeinde Plüderhausen, wie z. B. Hilfe bei Katastrophenfällen, evtl. Beteiligung am Schutz von Natur, Umwelt oder Ähnlichem gefördert werden. Hierzu bedarf es allerdings vorher eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstands. Andere als die in § 2 Ziffer 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke dürfen aber erst nach einer Satzungsänderung verfolgt werden. Beschlüsse über Zweckänderungen werden entsprechend § 10 Ziffer 4 der Satzung erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Stiftung verfolgt steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 Abgabenordnung (AO). Sie verfolgt ihre gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke in selbstloser Absicht ausschließlich und unmittelbar.

2. Eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

1. Das Stiftungsvermögen besteht zunächst aus:

a) dem im Grundbuch von Plüderhausen, Heft 1638, Abt. I, Nr. 2, eingetragenen Grundstück der Gemarkung Plüderhausen, Flst. Nr. 891/4 Amselweg 12, Wohnhaus, Hof- und Gebäudefläche, Wohnhaus, Garage, Teil auf Flst. 891/2 - 7 a 40 m²

b) dem im Grundbuch von Plüderhausen eingetragenen Grundstück der Gemarkung Plüderhausen, Heft 910, Abt. I, Nr. 20: Flst. Nr. 890 Amselweg 14, Wohnhaus, Hofraum - 8 a 17 m² Nr. 21: Flst. Nr. 891/3 Wässerung, Bauplatz - 2 a 44 m²

c) Fünf Prozent des nach Begleichung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten einschließlich Beerdigungskosten, Kosten des Grabdenkmals, Kosten der Testamentsvollstreckung, Kosten der Gründung der Stiftungen und der Vermächtnisse nach § 6 des Erbvertrages der Eheleute Hilde und Hermann Walter vom 8. April 1992 (Urkundenrolle 436/1992 Notariat Plüderhausen) verbleibenden Kapitalvermögens.

§ 5 Mittelverwendung, Geschäftsjahr

1. Das Kapitalvermögen soll in fest verzinslichen, risikolosen Wertpapieren o. Ä. angelegt werden. Zur Stärkung des Grundkapitals sollen 5 Jahre lang (d. h. bis März 2005) die Miet- und Zinserträge des Stiftungsvermögens angespart werden. Während dieser Zeit sollen also lediglich die Kosten für Verwaltung und Instandhaltung der Gebäude Amselweg 12 und 14 daraus finanziert werden. Die erste Auszahlung kann also im März 2005 erfolgen.

2. Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Vermögen ungeschmälert und in seinem Substanzwert zu erhalten.

3. Bei einem Verkauf von Grundstücken sind die dafür erzielten Erlöse zum Grundkapital zu schlagen. Bei einem Grundstückstausch würde dies auch für ein etwaiges Aufgeld zutreffen. Zuwendungen von Dritten an die Stiftung sind dem Grundkapital zuzuschlagen, sofern dies vom jeweiligen Stifter nicht anders bestimmt ist.

4. Die Miethöhen der Gebäude Amselweg 12 und 14 sind günstig anzusetzen. Bei Mieterwechsel ist darauf zu achten, dass Familien zum Zuge kommen, die sich harmonisch in die Hausgemeinschaft einfügen.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Stiftungsorgane

1. Organ der Stiftung ist der Vorstand.

2. Der Vorstand der Stiftung besteht aus 7 Mitgliedern:

a) dem Bürgermeister der Gemeinde Plüderhausen als Vorsitzendem,
b) einem Mitglied des Gemeinderates, das durch den Gemeinderat mit einfacher Mehrheit bestimmt wird,
c) einem Mitglied des Evangelischen Kirchengemeinderates, das ebenfalls durch den Kirchengemeinderat mit einfacher Mehrheit bestimmt wird,
d) einem Mitglied des Katholischen Kirchengemeinderates, das ebenfalls durch den Kirchengemeinderat mit einfacher Mehrheit bestimmt wird,
e) drei weiteren Bürgern der Gemeinde Plüderhausen, die sich im sozialen Bereich engagieren oder auskennen, davon etwa einer aus Handel oder Gewerbe und zwei aus der Arbeiter-, Angestellten- oder Beamtenschaft.

Die unter lit. a) bis d) genannten Mitglieder sollen die drei weiteren Vorstandsmitglieder aus der Bürgerschaft mit einfacher Stimmenmehrheit wählen, wobei die genannten Berufsgruppen nicht unbedingt so eingehalten werden müssen.

3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die unter obiger Ziffer 2. a) bis 2. d) aufgeführten Mitglieder erhalten keine ehrenamtliche Entschädigung. Etwaige Auslagen sind ihnen zu vergüten. Den drei Mitgliedern aus der Bürgerschaft kann auf Verlangen ein Honorar gewährt werden. Es soll hierfür die Satzung für ehrenamtliche Entschädigung der Gemeinde Plüderhausen angewandt werden. Über die Gewährung der ehrenamtlichen Entschädigung und deren Höhe entscheiden die Mitglieder Ziffer 2. a) bis 2. d). Bei Stimmengleichheit entscheidet hier die Stimme des Vorsitzenden.

4. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte für Geschäftsführungs- oder Hausverwaltungstätigkeiten zu bestellen. Auch diese Vergütungen sollen sich an den Sätzen der ehrenamtlichen Entschädigung orientieren. Etwaige Dritte können nicht Mitglied des Vorstands sein.

5. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über Zuwendungen aus den zur Verfügung stehenden Mitteln entsprechend dem Stiftungszweck.

6. Die Mitglieder des Vorstands werden auf 5 Jahre bestellt bzw. gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist sein Nachfolger (gem. § 6 Ziffer 2) nur für die restliche Amtszeit des Vorstands gewählt.

7. Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstands

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden allein oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

.1 die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
.2 die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel,
.3 die Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die Rechnungslegung,
.4 die Vorlage einer Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von 6 Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres an das Regierungspräsidium und an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt,
.5 gegebenenfalls die Bestellung und Entschädigung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin oder eines Hausverwalters im Sinne von § 6 Ziffer 4 der Satzung.

§ 8 Beschlussfassung

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen mit einer Frist von 2 Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich eingeladen wird.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist.

3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des Stellvertreters.

4. Zweckändernde Beschlüsse und der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen einer 2/3-Mehrheit.

5. Andere Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren erfolgen. In diesem Fall ist die Einstimmigkeit des jeweiligen Organs erforderlich.

§ 9 Auflösung

1. Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks, die Aufhebung und Zusammenlegung der Stiftung dürfen nur gefasst werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.

2. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Plüderhausen, die es unmittelbar und ausschließlich zu mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 AO zu verwenden hat.

§ 10 Aufsicht

1. Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium in Stuttgart.

2. Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung der Stiftung bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsidiums.

3. Beschlüsse nach Ziffer 2 sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

4. Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen ist die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes erforderlich.

Plüderhausen, 5. Dezember 2013

 

Andreas Schaffer
1. Vorsitzender der Hilde-und-Hermann-Walter-Stiftung